Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS-UND LIEFERBEDINGUNGEN

Hamburg Nord Bike GmbH,

Harley-Davidson Vertragshändler,

Ivo Hauptmann-Ring 4, 22159 Hamburg vom 24.05.2013

1. Allgemeines

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: KÄUFER).

1.2. Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Zweirädern oder Teilen mit demselben KÄUFER, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen

1.3. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des KÄUFERS werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem KÄUFER (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom KÄUFER uns gegenüber abzugeben sind (wie Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Lieferfrist und Lieferverzug

2.1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Eine verbindliche Lieferfrist wird ausdrücklich individuell schriftlich vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, sind alle Lieferfristen unverbindlich.

2.2. Sofern wir verbindliche oder unverbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (z.B. Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Nichtlieferung durch Hersteller), werden wir den KÄUFER hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtlich neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar oder beträgt die nicht von uns zu vertretende Verzögerung einer verbindlichen oder unverbindlichen Lieferfrist 4 Wochen oder mehr, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des KÄUFERS wird rückerstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Hersteller/Importeur.

2.3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den KÄUFER erforderlich.

2.4. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den KÄUFER zumutbar sind. Sofern zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten Ware Zeichen oder Nummern gebraucht werden, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

3. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

3.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des KÄUFERS wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

3.2. Der KÄUFER ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen, es sei denn, es wurden schriftlich andere Liefertermine vereinbart. Wird ein verbindlicher oder unverbindlicher Liefertermin vereinbart, kommt der KÄUFER am darauf folgenden Tag in Verzug.

3.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den KÄUFER über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der KÄUFER im Verzug der Annahme ist.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

4.2. Beim Versendungskauf (Ziffer 3.1) trägt der KÄUFER die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom KÄUFER gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. 50,- EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der KÄUFER. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des KÄUFERS.

4.3. Preiserhöhungen sind möglich, wenn zwischen dem Tag der Bestellung und der Lieferung mehr als 4 Monate liegen und der Hersteller den Listenpreis ändert.

4.4. Der KÄUFER hat die Ware innerhalb von 2 Wochen ab Liefertermin bzw. Bereitstellungsanzeige abzuholen. Der Kaufpreis ist spätestens fällig mit Lieferung der Ware. Wir sind berechtigt bei Vertragsschluss eine Anzahlung je nach Art der Ware zu verlangen.

4.5. Dem KÄUFER stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Ist der KÄUFER Kaufmann nach dem Gesetz bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf uns zustehenden Forderungen.

5.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der KÄUFER hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

5.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des KÄUFERS, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der KÄUFER den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem KÄUFER zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Steht uns über das Rücktrittsrecht hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, und wird die Ware zurückgegeben, wird der gewöhnliche Verkaufswert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet.

5.4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht uns das Recht an der Zulassungsbescheinigung (Teil II) (Fahrzeugbrief) zu.

6. Mängelansprüche des KÄUFERS

6.1. Der KÄUFER hat offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der KÄUFER die ordnungsgemäße Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

6.2. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der KÄUFER als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der KÄUFER nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der KÄUFER die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.

6.3. Wird die Ware wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der KÄUFER an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller für die Betreuung der Ware anerkannten, dienstbereiten Betrieb zu wenden.

6.4. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der KÄUFER den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der KÄUFER ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

6.5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des KÄUFERS als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom KÄUFER ersetzt verlangen.

7. Herstellergarantie

Für Garantieleistungen des Herstellers, die wir verkauft haben, gelten ausschließlich die Garantiebedingungen des Herstellers.

8. Sonstige Haftung

8.1. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

8.1.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

8.1.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.2. Die sich aus Ziffer 8.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des KÄUFERS nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der KÄUFER nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9. Verjährung

Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 2 Jahre ab Ablieferung. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr für gebrauchte Waren sowie wenn der KÄUFER als Kaufmann nach dem Gesetz handelt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des KÄUFERS gemäß Ziffer 7 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Rechtswahl und Gerichtsstand

10.1. Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem KÄUFER gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Rechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

10.2. Ist der KÄUFER Kaufmann nach dem Gesetz, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hamburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des KÄUFERS zu erheben.


Allgemeine Vermietbedingungen der Hamburg Nord Bike GmbH,

Harley-Davidson Vertragshändler,

Ivo-Hauptmann-Ring 4, 22159 Hamburg vom 24.09.2019

§1 Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel

A.) Der Vertragspartner/Mietkunde verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung des korrekten Reifenluftdrucks und des ausreichenden Motorölstandes zu tätigen und nötigenfalls zu korrigieren. Insbesondere bei längeren Mietzeiträumen ist der Kunde verpflichtet die fälligen Inspektionen zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Der Kunde verpflichtet sich die Diebstahlsicherungen des Fahrzeuges bei verlassen sachgerecht zu verschließen und das Fahrzeug sicher und ordnungsgemäß abzustellen.

B.) Sollte während der Mietdauer eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig werden, hat der Mieter die Vermieterin vor etwaigen Handlungen zu informieren und das weitere Vorgehen mit der Vermieterin abzustimmen.

C.) Dem Mieter wird Das Fahrzeug wird bei Antritt der Mietdauer mit einem vollen Kraftstofftank übergeben. Der Mieter hat dann bei Beendigung des Mietverhältnisses das Fahrzeug wieder mit einem vollen Kraftstofftank zurückzugeben. Ist der Kraftstofftank des Fahrzeuges bei der Rückgabe nicht vollständig betankt, so wird die Vermieterin dem Mieter pro fehlendem Liter Kraftstoff 2,50 Euro berechnen.

D.) Der Mieter hat sich bei Übernahme des Fahrzeuges durch Sichtprüfung vom schadenfreien Zustand des Fahrzeuges selbst zu überzeugen.

§2 Reservierungen, Sondertarife

A.) Reservierungen sind nur für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.

B.) Im Falle von Reservierungen und Buchungen zu unseren Sondertarifen wie Ostern, Pfingsten und Hamburg Harley Days ist immer eine volle Vorauszahlung innerhalb von 7 Tagen nach Buchung fällig. Bis zu 48 Stunden vor Mietbeginn ist eine Änderung der Buchung gegen eine Umbuchungsgebühr von 25 Euro möglich. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mietvorauszahlung/Erstattung eines etwaigen Differenzbetrages erfolgt nicht. Auch kann der Kunde eine Buchung vor Mietbeginn stornieren. Im Falle einer Stornierung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Mietvorauszahlung. Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs/Nichtabholung zum vereinbarten Zeitpunkt innerhalb einer Stunde nach Ablauf der vereinbarten Uhrzeit, wird der bereits geleistete Mietpreis vollständig einbehalten.

§3 Erforderliche Dokumente die bei der Fahrzeugabholung vorzulegen sind, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland

A.) Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Zur Absicherung der Selbstbeteiligung/Kaution von 5.000,- Euro muss der Mieter eine gültige Kreditkarte oder 5.000,- Euro in Bar vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente bzw. das Bargeld nicht vorlegen, wird die Vermieterin vom Mietvertrag zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

B.) Der Mieter/Fahrer muss mindestens 25 Jahre alt sein, und mindestens 2Jahre im Besitz eines in Deutschland für den Betrieb des Motorrades gültigen Führerscheines sein.

C.) Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter selbst oder von den im Mietvertrag angegebenen weiteren Fahrern geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als der vorgenannten Person gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Bei Fahrzeugabholung ist die Anwesenheit etwaiger zusätzlicher Fahrer und Vorlage deren Führerscheine zwingend notwendig.

D.) Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

E.) Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden

  • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
  • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
  • zur gewerblichen Personenbeförderung,
  • zur Weitervermietung,
  • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

F.) Der Mieter ist verpflichtet etwaige Gepäckstücke ordnungsgemäß zu sichern.

G.) Für bestimmte Länder ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen untersagt. Bei Fahrten ins Ausland ist daher zwingend mit der Vermieterin abzuklären, ob die Fahrten in diese Länder gestattet sind und dies ist zwingend als Sondervereinbarung auf dem Mietvertrag zu vermerken und von der Vermieterin abzuzeichnen.

H.) Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Paragraphen §1-§4 berechtigen Hamburg Nord Bike GmbH zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zum Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Hamburg Nord Bike GmbH auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Paragraphen §1-§4 entsteht, bleibt unberührt.

§4 Mietpreis

A.) Wird das Fahrzeug nicht bei der Hamburg Nord Bike GmbH direkt zurückgegeben, so ist der Mieter der Vermieterin zur Erstattung der Rückführungskosten bzw. Bezahlung einer Einweggebühr verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

B.) Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung 2.500,– Euro und einem Pauschalkilometerfreibetrag, der je nach Mietzeitraum variiert.

§5 Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, Personen-Unfall-Schutz

A.) Der Mietpreis inkl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe und vor Antritt der Fahrt zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht.

B.) Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit neben dem Mietzins für die Erfüllung seiner Pflichten als Sicherheit (Kaution) eine Geldsumme in Höhe der Selbstbeteiligung von 5.000,- Euro per Kreditkarte oder in Bar zu leisten. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.

C.) Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) der Kreditkarte des Mieters belastet.

D.) Die Vermieterin kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage zu ihren Gunsten aus dem Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut für seine Kreditkarte eingeräumt worden ist, sperren lassen.

E.) Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen.

F.) Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Millionen Euro. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Millionen Euro und ist auf Europa beschränkt.

§6 Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten

A.) Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild-oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzu zu ziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

B.) Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den Vordruck für einen Unfallbericht telefonisch bei der Vermieterin anfordern und in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen.

C.) Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.

§7 Haftung der Vermieterin

A.) Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

B.) Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

§8 Haftung des Mieters

A.) Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug indem Zustand zurück zu geben, in dem er es übernommen hat.

B.) Ein Anspruch auf Leistung aus der Vollkaskoversicherung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung aus der Vollkaskoversicherung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch Auf die Leistung aus der Vollkaskoversicherung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit dieser Allgemeinen Mietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist die Vermieterin berechtigt, Ihre Leistung aus der Vollkaskoversicherung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten.

C.) Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs-und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen oder Ähnliches. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an die Vermieterin richten, erhält diese vom Mieter für jede der artige Anfrage eine Aufwandspauschale von 17,50EUR inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

D.) Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.

§9 Rückgabe des Fahrzeuges

A.) Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

B.) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten, die in unseren Geschäftsräumen durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug bei Rückgabe einem Mitarbeiter der Vermieterin zur Überprüfung vorzuführen.

C.) Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif.

D.) Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

E.) Gibt der Mieter das Fahrzeug-auch unverschuldet –zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

F.) Der Mieter hat das Fahrzeug in sauberem Zustand zurückzugeben. Bei verschmutztem Fahrzeug wird eine Reinigungsgebühr je nach Verschmutzungsgrad von 50,–Euro bis 80,–Euro erhoben.

§10 Kündigung

A.) Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge Außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt ins besondere:

  • erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
  • nicht eingelöste Bankeinzüge / -schecks,
  • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
  • mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
  • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
  • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

B.) Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treu widrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt;

  • der Vermieterin einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht; der Vermieterin vorsätzlich einen Schaden zufügt; mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochen miete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist;
  • ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

C.) Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.

§11 Einzugsermächtigung des Mieters

A.) Der Mieter ermächtigt die Vermieterin sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich alle aus Unfällen oder Diebstahlschäden entstehenden Kosten, die nicht von der Vollkaskoversicherung abgedeckt werden, insbesondere die Selbstbeteiligung, und alle sich aus dem Mietvertrag weiter gehen den sonstigen Ansprüche ergebenden Kosten von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Anhang des Mietvertrages benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen.

§12Datenschutzklausel

A.) Die Hamburg Nord Bike GmbH ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung von der Hamburg Nord Bike GmbH oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.

B.) Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt-oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: Hamburg Nord Bike GmbH, Ivo-Hauptmann-Ring 4, 22159 Hamburg oder per E-Mail an: [email protected]

§13 Allgemeine Bestimmungen

A.) Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Vermieterin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.

B.) Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

C.) Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.

§14 Gerichtsstand, Schriftform

A.) Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.

B.) Gerichtsstand ist Hamburg